Allgemeine Geschäftbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Mazurczak GmbH

(Stand 01.12.2022)

1.    Allgemeine Bestimmungen

1.01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen im unternehmerischen Verkehr und gelten mit Auftragsannahme durch uns als vereinbart. Lieferverträge gelten nur dann als zustande gekommen, wenn wir entweder dies bestätigen oder durch Übersendung der Ware den Auftrag ausführen. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden bzw. wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.02 Soweit im Rahmen dieser AGB bei Abgaben von Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender von „schriftlich“ die Rede ist, meint dies Textform (E-Mail, Brief, Fax, usw.) im Sinne des § 126b BGB.

1.03 An unseren Kostenvoranschlägen, unseren Zeichnungen und unseren anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Vertragspartners an seinen Unterlagen; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben, sofern die Unterlagen des Vertragspartners für die Ausführung der Lieferung erforderlich sind.

1.04 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

2.    Preise und Zahlungsbedingungen

2.01 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.02 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verwenders zu leisten. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingung zu leisten. Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so können wir die Leistung verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung vollständig bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug gerät.

2.03 Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.    Lieferung

3.01 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, der erforderlichen Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend. Wir sind auch befugt eine neue Frist entsprechend § 315 BGB zu bestimmen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.02 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir ihm für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages für unsere betroffenen Lieferungen und Leistungen berechnen, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Vertragspartner kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

4.    Verpackung und Gefahrübergang

4.01 Soweit zwingende Vorschriften der Verpackungsverordnung oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, werden bei Lieferungen die für den Versand erforderlichen Verpackungen berechnet und weder zurückgenommen noch gutgeschrieben.

4.02 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Vertragspartner über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind, d. h. mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer; auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

4.03 Wenn die Zustellung bzw. die Übernahme in den eigenen Betrieb aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Vertragspartner aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf ihn über.

5.    Mängelansprüche

5.01 Sämtliche Haftungseinschränkungen in diesen AGB gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die mindestens auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel sind danach unverzüglich schriftlich zu rügen.

5.02 Sind die gelieferten Gegenstände mit einem Mangel behaftet, so steht uns das Wahlrecht zu, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels durchzuführen. Zur Mängelbeseitigung ist uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns dies verweigert, werden wir insoweit von der Mängelhaftung befreit, sofern die Nacherfüllung nicht unmöglich war. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung ist unbeschadet der Regelung 5.03 ausgeschlossen.

5.03 Dem Vertragspartner wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn wir sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigern oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

5.04 Für Sachmängel haften wir über einen Zeitraum von 12 Monaten (unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Betriebsdauer von 8 Stunden/Tag) ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; diese Frist verlängert sich um die Zeitspanne, die zum Erkennen der gerügten Mängel des Vertragsgegenstandes typischerweise erforderlich ist. Diese vorgenannte Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

5.05 Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

5.06 Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelhaftung.

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Mängelhaftung für Schäden – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

5.07 Weitergehende Mängelansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

6.    Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

6.01 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (im Folgenden: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber unserem Vertragspartner wie folgt:

a)   Es gilt die Regelung zu 5.03 mit der Maßgabe, dass wir verpflichtet sind, nach Wahl des Vertragspartners entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt zu erwirken, das Produkt so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder das Produkt gegen ein mangelfreies auszutauschen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu 5.04, 5.06 und 5.07 entsprechend.

b)   Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aufgrund der Lieferung einer mit Schutzrechten behafteten Sache ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche nicht unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung anerkennt oder uns nicht alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und sich dadurch der Schaden vergrößert. Stellt der Vertragspartner die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

6.02 Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er und nicht wir die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

6.03 Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

6.04 Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

7.    Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.06 – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.06. Soweit wir Gegenstände des Auftraggebers aufbewahren bzw. lagern, haften wir abweichend von der Regelung in Ziff. 5.06, die im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Haftung nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden vorsieht, nur in Höhe des Materialwertes der beschädigten bzw. zerstörten Sache. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden auch außerhalb der Gewährleistung nicht anerkannt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.01 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

8.02 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden spätestens bei Warenübergabe Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

8.03 Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Vertragspartner mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

8.04 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Vertragspartner die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen.

8.05 Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nahelegen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem können wir in diesen Fällen nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber seinem Kunden verlangen.

8.06 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich einer der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Mazurczak GmbH

– Stand: Juli 2014, Tab. 424_02 –

© 2014 Mazurczak GmbH, Schlachthofstraße 3, 91126 Schwabach; Alle Rechte vorbehalten.

I. Geltungsbereich

Wir bestellen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen bedeutet keine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Lieferanten.

II. Vertragsabschluss, Unterlagen, Geheimhaltung

1. Bestellungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich erteilen. Mündlich oder telefonisch vorgenommene Bestellungen bedürfen einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags.

2. Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Nehmen Sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich auf diese Abweichung hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt haben.

3. An den dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder bei Erteilung einer Bestellung überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen. Werden sie ihm im Zusammenhang mit einer Bestellung überlassen, darf er sie aus-schließlich zum Zwecke der Abwicklung der Bestellung einsetzen. Sie sind uns unaufgefordert zurückzugeben, wenn es nicht zur Bestellung kommt oder wenn eine erteilte Bestellung abgewickelt worden ist.

4. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Änderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

5. Die Erstellung von Angeboten ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich.

III. Qualität, Gesundheitsschutz Umweltschutz

1. Soweit anwendbar, unterhält der Auftragnehmer ein Qualitätssicherungssystem z.B. gemäß DIN EN ISO 9001-9003. Der Auftraggeber ist berechtigt, das System nach Abstimmung zu überprüfen.

2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§ 4 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen.

3. Der Einsatz von krebserregenden Stoffen wird dem Auftragnehmer untersagt.

IV. Preise, Lieferung, Verpackung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.

2. Ist nicht Lieferung frei Haus, DDU oder DDP (INCOTERMS 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

3. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns die Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

4. Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestellnummer anzugeben. Sie sind für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.

5. Der Lieferant hat umweltfreundliche Verpackungsmaterialien einzusetzen. Die Rücknahmepflicht des Lieferanten für Verpackungen richtet sich nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung. Die Waren sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Für Beschädigungen als Folge mangelhafter Verpackung haftet unser Lieferant.

V. Rechnung, Zahlung

1. Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen und Bezugnahme auf die Bestelldaten zu erstellen. Verzögerungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Zahlungsfristen beginnen in solchen Fällen nicht vor Vorlage prüfbarer Rechnungen zu laufen.

2. Wir haben das Recht, Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen netto zu erbringen. Die Fristen laufen nach Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Leistung.

3. Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns unter den dort genannten Voraussetzungen zu.

VI. Termine, Fristen, Vertragsstrafe

1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Empfangsstelle bzw. die erfolgreiche Abnahme, wenn eine solche vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

2. Erkennt der Lieferant, dass er die Termine oder Fristen nicht einhalten kann, hat er uns dies unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen.

3. Im Falle des Lieferverzugs des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, anstelle des pauschalierten Verzugsschadens weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, insbesondere Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen erkennen wir nur in Einzelfällen an oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderenfalls haben wir das Recht, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.

4. Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

5. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, haben wir das Recht, diese bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

VII. Gefahrübergang, kaufmännische Untersuchung und Mängelrüge

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers. Die Gefahr geht bei Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle auf uns über, ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ab Abnahme.

2. Wir werden bei Geltung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht die Lieferung untersuchen und hierbei festgestellte offene Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, jedoch spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Mängel, die bei einer grobsichtigen Eingangskontrolle entsprechenden Wareneingangsprüfung nicht erkennbar sind, können innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erkennen gerügt werden. Bei versteckten Mängeln gilt Entsprechendes.

VIII. Garantie, Mängelhaftung

1. Der Lieferant hat für die Einhaltung der von ihm übernommenen Garantien Sorge zu tragen und stellt sicher, dass die Lieferungen oder Leistungen mangelfrei sind. Sie müssen insbesondere auch den relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaften entsprechen.

2. Für Sach- und Rechtsmängel beträgt die Gewährleistungszeit drei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung bzw. Neuherstellung zu verlangen. Sie tragen insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten. Nachbesserungen und Neulieferungen haben Sie notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und Ihnen zumutbar ist. Das gesetzlich vorgesehene Recht auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen bleiben vorbehalten.

3. In Fällen der Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden oder sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, wenn wir den Lieferanten ergebnislos versucht haben zu erreichen. Dies entbindet uns nicht, ihn unverzüglich von solchen Maßnahmen zu unterrichten.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen, wird jedoch bei Verhandlungen über einen Mangel gehemmt bzw. beginnt neu zu laufen, wenn der Lieferant einen Mangel anerkennt.

IX. Produkthaftung, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Versicherung

1. Werden wir wegen eines fehlerhaften Produkts aus Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, ersetzte Schäden dem Lieferanten weiterzubelasten und uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn der Fehler im Verantwortungsbereich des Lieferanten begründet ist.

2. Maßnahmen, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in solchen Fällen in angemessenem und gebotenem Umfang durchführen, hat der Lieferant zu erstatten. Wir werden ihn über Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen, insbesondere wenn eine Rückrufaktion durchzuführen ist, informieren. Andere uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen alle ihn treffenden Risiken aus Produkthaftung in ausreichendem Umfang zu versichern.

X. Werkzeuge

1. An beigestellten Werkzeugen behält sich der Auftraggeber das Eigentum vor; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Auftraggeber bestellten Waren einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Auftraggebers erforderlich werdende Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Auftraggeber sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

XI. Gewerbliche Schutzrechte

1. Der Lieferant schuldet Lieferungen oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter, insbesondere zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken.

2. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen hieraus resultierender Schutzrechtsverletzungen frei und ersetzt uns alle Aufwendungen, die uns aufgrund einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir werden ohne Absprache mit ihm jedoch keine Zusagen machen, Vergleiche schließen oder sonstige Vereinbarungen mit den Anspruchstellern treffen.

3. Die Verjährungsfrist für aus einer Schutzrechtsverletzung gegen den Lieferanten bestehenden Ansprüche beträgt fünf Jahre ab Lieferung bzw. Abnahme, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist.

XII. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen

1. Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen und -erklärungen des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.

2. Beistellungen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben ebenso in unserem Eigentum wie dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen. Dem Lieferanten beigestellte Werkzeuge darf er ausschließlich für die Fertigung der für uns herzustellenden Lieferungen einsetzen.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderer Ware verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellungen zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Beistellungen zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Führt die Vermischung dazu, dass Sachen des Lieferanten gegenüber unserer Beistellung als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Lieferant uns anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt es für uns.

XIII. Geheimhaltung

1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Unterlagen und sonstige Informationen geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Er darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt- oder weitergeben.

XIV. Kündigung

1. Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann der Auftraggeber aus wichtigem Grund bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den Auftraggeber das Interesse der Erbringung der vertragsmäßigen Leistung entfällt, aufseiten des Auftragnehmers ein Insolvenzantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nachbesserung fehlerhafter Leistungen nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.

XV. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Pflichten des Lieferers ist die in der Bestellung genannte Versandanschrift.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; UN-Kaufrecht).

3. Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz in Schwabach zuständige Gericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

XVI. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.